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title: "§ 36 WOSprAuG — Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wospraug/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 36 WOSprAuG — Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses

Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
