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title: "§ 29 WOSprAuG — Abstimmungsvorgang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wospraug/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 29 WOSprAuG — Abstimmungsvorgang

Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
