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title: "§ 57 WOS — Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wos_2002/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 57 WOS — Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats

Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.



An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).

2.



§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.

3.



Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
