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title: "§ 34 WOS — Wählbarkeitsliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wos_2002/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 34 WOS — Wählbarkeitsliste

(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine Liste dieser wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wählbarkeitsliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. § 33 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in die Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen sind.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
