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title: "§ 20 WOS — Ordnung der Vorschlagslisten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wos_2002/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 20 WOS — Ordnung der Vorschlagslisten

Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
