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title: "§ 9 WoPDV 1982 — Vorzeitige Rückzahlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wopdv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wopdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 WoPDV 1982 — Vorzeitige Rückzahlung

Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.

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— Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wopdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
