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title: "§ 5 WoImmoDarlRV — Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/woimmodarlrv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woimmodarlrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WoImmoDarlRV — Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen

(1) Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen

1.



der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7,

2.



der Ausnahmenregelungen nach § 8,

3.



des Freikontingents nach § 9,

4.



der Bagatellgrenze nach § 10 oder

5.



des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.

(2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinanzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach Absatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatellgrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.

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— Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woimmodarlrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
