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title: "§ 4 WoGV — Sach- und Dienstleistungen des Mieters"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 WoGV — Sach- und Dienstleistungen des Mieters

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.

(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.

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— Wohngeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
