---
title: "§ 2 WoGV — Miete"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 2 WoGV — Miete

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.

---

— Wohngeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
