---
title: "§ 13 WoGV — Belastung aus der Bewirtschaftung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 13 WoGV — Belastung aus der Bewirtschaftung

(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.

(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.

---

— Wohngeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
