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title: "§ 1 WoGV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WoGV — Anwendungsbereich

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

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— Wohngeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
