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title: "Anlage 3 WoGG — (zu § 19 Absatz 2)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogg/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Anlage 3 WoGG — (zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)



Rechenschritte und Rundungen







1.



Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:



1

Haushalts-

mitglied2

Haushalts-

mitglieder3

Haushalts-

mitglieder4

Haushalts-

mitglieder5

Haushalts-

mitglieder6

Haushalts-

mitglieder

M   54   67   79   92  103  103

Y  396  679  9061 1321 3581 585







7

Haushalts-

mitglieder8

Haushalts-

mitglieder9

Haushalts-

mitglieder10

Haushalts-

mitglieder11

Haushalts-

mitglieder12

Haushalts-

mitglieder

M  115  128  140  152  187  298

Y1 8112 0372 2642 4902 7172 943

2.



Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c ∙ Y,

z2 = z1 ∙ Y,

z3 = M – z2,

z4 = 1,15 ∙ z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3.



Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

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— Wohngeldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
