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title: "Art 2 WOGeistEigÜbkuaG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wogeisteig_bkuag/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogeisteig_bkuag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Art 2 WOGeistEigÜbkuaG

Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzungen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

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— Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogeisteig_bkuag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
