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title: "§ 51 WoFG — Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wofg/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 51 WoFG — Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen

(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraum anzuwenden, bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vorschriften erlassen hat.

(2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen entsprechend.

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— Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
