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title: "§ 44 WoFG — Sonderregelungen für einzelne Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wofg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 44 WoFG — Sonderregelungen für einzelne Länder

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten:

1.



Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen.

2.



Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instandsetzung von Mietwohnungen kann von der Begründung von Belegungsbindungen abgesehen werden, soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend Wohnungen belegungsgebunden sind.

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— Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
