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title: "§ 42 WEG — Belastung eines Erbbaurechts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/woeigg/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 42 WEG — Belastung eines Erbbaurechts

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

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— Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
