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title: "§ 35 WEG — Veräußerungsbeschränkung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/woeigg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 35 WEG — Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

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— Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
