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title: "§ 38 WODrittelbG — Allgemeine Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wodrittelbg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 38 WODrittelbG — Allgemeine Vorschriften

Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

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— Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
