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title: "§ 35 WODrittelbG — Abberufungsausschreiben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wodrittelbg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 35 WODrittelbG — Abberufungsausschreiben

(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.



das Datum seines Erlasses;

2.



den Inhalt des Antrags;

3.



die Bezeichnung des Antragstellers;

4.



die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

5.



dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;

6.



dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

7.



Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

8.



den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

9.



dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.

(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

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— Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
