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title: "§ 30 WODrittelbG — Schriftliche Stimmabgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wodrittelbg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 30 WODrittelbG — Schriftliche Stimmabgabe

(1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).

(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe.

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— Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
