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title: "§ 20 WODrittelbG — Niederschrift des Wahlergebnisses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wodrittelbg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 20 WODrittelbG — Niederschrift des Wahlergebnisses

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.



die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.



die Zahl der gültigen Stimmen;

3.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.



die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.



die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6.



die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7.



besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.



ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

2.



die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

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— Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
