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title: "§ 10 WODrittelbG — Ungültige Wahlvorschläge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wodrittelbg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 WODrittelbG — Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.



die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2.



die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.



in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2.



denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind,

3.



die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

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— Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wodrittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
