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title: "§ 18e WoBindG — Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wobindg/18e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 18e WoBindG — Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

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— Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
