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title: "§ 1 WoBindG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wobindg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WoBindG — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

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— Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
