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title: "§ 34 WMVO — Beschlüsse des Werkstattrats"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wmvo/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 34 WMVO — Beschlüsse des Werkstattrats

(1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

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— Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
