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title: "§ 15 WMVO — Erstellung der Liste der Wahlberechtigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wmvo/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 15 WMVO — Erstellung der Liste der Wahlberechtigten

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

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— Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
