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title: "§ 4 WissZeitVG — Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wisszeitvg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 WissZeitVG — Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

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— Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
