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title: "§ 5 WissFG — Beteiligung an Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wissfg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wissfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WissFG — Beteiligung an Unternehmen

Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages widerspricht. Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 1 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat.

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— Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wissfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
