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title: "§ 14 WiSiV — Inkrafttreten und Anwendbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wisiv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wisiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 14 WiSiV — Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

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— Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wisiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
