---
title: "§ 13 WiSiV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wisiv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wisiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 13 WiSiV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,

4.



entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,

5.



entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,

6.



entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,

7.



entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,

8.



entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,

9.



entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

10.



entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist

1.



in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,

2.



in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,

3.



in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,

4.



in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.

---

— Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wisiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
