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title: "§ 9 WiPrPrüfV — Widerspruchskommission"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wiprpr_fv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 WiPrPrüfV — Widerspruchskommission

Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

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— Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
