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title: "§ 70 WPO — Verjährung von Pflichtverletzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wipro/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 70 WPO — Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.



nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

2.



nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.



eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.



eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,

3.



einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und

4.



einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

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— Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
