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title: "§ 57d WPO — Mitwirkungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wipro/57d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 57d WPO — Mitwirkungspflichten

Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist. § 62 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Mitwirkung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach § 57e Abs. 3 erzwungen werden.

## Fußnoten

(+++ § 57d: Zur Anwendung vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)

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— Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
