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title: "§ 33 WPO — Erlöschen der Anerkennung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wipro/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 33 WPO — Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.



Auflösung der Gesellschaft,

2.



Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

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— Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
