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title: "§ 133a WPO — Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wipro/133a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 133a WPO — Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
