---
title: "Anlage II WinzerAusbV 1997 — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/winzerausbv_1997/anlage-ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/winzerausbv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# Anlage II WinzerAusbV 1997 — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur
Winzerin - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.4



Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung,

lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd. Nr. 2.3



Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen

zu vermitteln.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd. Nr. 2.3



Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd. Nr. 5.1



Ausstatten und Verpacken

zu vermitteln.





































Zweites Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung,

lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

fortzuführen.





































Drittes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2.4



Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd. Nr. 3



Traubenerzeugung,

lfd. Nr. 4



Kellerwirtschaft

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/winzerausbv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
