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title: "§ 2 WinterbeschV — Umlage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/winterbeschv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 2 WinterbeschV — Umlage

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.

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— Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
