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title: "§ 2 5. WindSeeV — Feststellung der Eignung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseev_5/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_5/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 2 5. WindSeeV — Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

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— Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
