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title: "§ 3 3. WindSeeV — Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseev_3/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 3. WindSeeV — Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

(2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

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— Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
