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title: "§ 24 3. WindSeeV — Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseev_3/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 24 3. WindSeeV — Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen

(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.

(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.

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— Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
