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title: "§ 3 1. WindSeeV — Feststellung der Eignung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseev_1/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 1. WindSeeV — Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 28. Juni 2019 festgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee und O-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
