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title: "§ 25 1. WindSeeV — Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseev_1/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 25 1. WindSeeV — Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

(1) Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
