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title: "§ 88 WindSeeG — Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseeg/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 88 WindSeeG — Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.



nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder

2.



für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.

## Fußnoten

(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)

(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)

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— Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
