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title: "§ 2a WindSeeG — Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseeg/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 2a WindSeeG — Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine

(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt

1.



in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,

2.



in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und

3.



ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.

(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.

(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.

(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.

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— Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
