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title: "§ 18 WindSeeG — Sicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseeg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 18 WindSeeG — Sicherheit

(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.

(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.

(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.

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— Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
