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title: "§ 16 WindSeeG — Bekanntmachung der Ausschreibungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseeg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 16 WindSeeG — Bekanntmachung der Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.



den Gebotstermin,

2.



das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

3.



die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,

4.



für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

5.



den Höchstwert nach § 19,

6.



die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

7.



die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,

8.



einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und

9.



die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.

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— Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
