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title: "§ 100 WindSeeG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/windseeg/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 100 WindSeeG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

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— Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
