---
title: "§ 5a WiKrAusglWG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wikrausglwg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 5a WiKrAusglWG

(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.

(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.

---

— Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
