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title: "§ 2 WIdV — Löschfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/widv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/widv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WIdV — Löschfrist

Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139c Absatz 3 bis 5a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.

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— Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/widv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
