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title: "Art 2 WHGÄndG 4"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/whg_ndg_4/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/whg_ndg_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 2 WHGÄndG 4

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

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— Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_ndg_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
